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§ 28 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgIngG – Ehrenverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Kammermitglieder, Anwärter und natürliche oder juristische Personen, die zur Beachtung der Berufspflichten (§ 24) verpflichtet sind, haben sich bei Verletzungen der Berufspflichten in einem Ehrenverfahren, welches auf Antrag des Vorstandes der Ingenieurkammer, von Kammermitgliedern, Anwärtern, einer natürlichen oder juristischen Person oder der Aufsichtsbehörde eingeleitet wird, zu verantworten. Bei erstmaligen Verletzungen oder in minder schweren Fällen kann von der Einleitung eines Ehrenverfahrens abgesehen und stattdessen eine Rüge gemäß § 27 ausgesprochen werden.

(2) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt.

(3) Berufspolitische, wissenschaftliche, künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(4) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(5) Sind Kammermitglieder, Anwärter oder natürliche oder juristische Personen in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.