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§ 28 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Technische Anlagen → Abschnitt 1 – Prüfung von technischen Anlagen

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 BauPrüfVO M-V – Gegenstand der Prüfungen

(1) Technische Anlagen nach Absatz 2 sind zu prüfen in

  1. 1.

    Verkaufsstätten im Sinne des § 1 Verkaufsstättenverordnung,

  2. 2.

    Versammlungsstätten im Sinne des § 1 Versammlungsstättenverordnung,

  3. 3.

    Krankenhäusern,

  4. 4.

    Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes,

  5. 5.

    Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung,

  6. 6.
  7. 7.

    Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 2 Absatz 8 Nummer 2 und 3 der Garagenverordnung,

  8. 8.

    allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern bleibt unberührt.

(2) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

  1. 1.

    Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,

  2. 2.

    CO-Warnanlagen,

  3. 3.

    Rauchabzugsanlagen,

  4. 4.

    Druckbelüftungsanlagen,

  5. 5.

    Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

  6. 6.

    Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

  7. 7.

    Sicherheitsstromversorgungen.