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§ 28 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BWG – Zulassung der Landeslisten (1)

(1) 1Der Landeswahlausschuss entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. 2Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.
    verspätet eingereicht sind oder
  2. 2.
    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

3Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. 4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.

(2) 1Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. 2Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. 3Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. 4In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 5Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung siehe § 1 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179).