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§ 28 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 BVO – Palliativversorgung

(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und§ 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 beihilfefähig.

Zu § 28: Geändert durch V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147) und 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).