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§ 28 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 BPolLV – Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) 1In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. 3Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.

(3) 1Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. 2Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als derjenigen der Bewerberinnen oder Bewerber angehören. 4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 5Die Bundespolizeiakademie führt die Auswahlverfahren durch; das Bundesministerium des Innern kann Abweichungen zulassen.

(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(5) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg auf nachgeordnete Bundespolizeibehörden übertragen. 3Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerbern eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind.

(6) 1Wer am Auswahlverfahren drei Mal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. 2Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt werden. 3Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt werden konnten.

(7) 1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. 3Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars verliehen werden.

(8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können auch für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden.

Zu § 28: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).