§ 28 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung
§ 28 BDG – Protokoll
1Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.