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§ 28 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 28 ArchIngKG – Ehrenamt

(1) Die in die Organe oder Ausschüsse der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht Ablehnungsgründe nach § 29 vorliegen. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes endet mit dem Amtsantritt des neuen Mitglieds.

(2) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(3) Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen, die nicht Kammermitglieder sind, erhalten eine vom Vorstand festzusetzende Entschädigung.