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§ 28 AWaffV
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten → Unterabschnitt 2 – Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme

Titel: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AWaffV
Gliederungs-Nr.: 7133-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 AWaffV – Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

  1. 1.

    über seine Person:

    Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;

  2. 2.

    über die Waffe:

    bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;

  3. 3.

    über die Munition:

    Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.