§ 28 AWaffV
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten → Unterabschnitt 2 – Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme
§ 28 AWaffV – Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
- 1.
über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
- 2.
über die Waffe:
bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
- 3.
über die Munition:
Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.