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§ 28 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Datenschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 28 AROG – Erhebung personenbezogener Daten

(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz oder durch Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen sie nur erheben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis und Mitwirkung zu erheben. Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis und Mitwirkung ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

(3) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 und 2 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn

  1. 1.

    dies zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,

  3. 3.

    Angaben der betroffenen Personen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

  4. 4.

    dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

  5. 5.

    dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,

  6. 6.

    sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Unterstellung der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht zugrunde liegen, oder

  7. 7.

    keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer Erhebung ohne ihre Kenntnis entgegenstehen und

    1. a)

      die betroffenen Personen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind,

    2. b)

      die Erhebung bei den betroffenen Personen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder

    3. c)

      die Daten allgemein zugänglich sind.

(4) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Probandinnen und Probanden nach Absatz 1 und 2 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.

(5) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.