§ 289 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§ 289 StPO – Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Zu § 289: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).