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§ 287 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 287 LVwG – Vorzugsweise Befriedigung

(1) Der Pfändung einer beweglichen Sache kann eine dritte Person, die sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Sie kann jedoch im Wege der Klage bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob ihre Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossinnen oder Streitgenossen.