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§ 287 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 287 LAG – Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente

(1) 1Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952 und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. 2In allen übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt. 3Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen im Voraus jeweils bis zum fünften Tag eines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche Zahlung weniger als 10 Euro, so kann vierteljährlich im Voraus gezahlt werden. 4Mit der ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurückliegende Monate nachgezahlt.

(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen.

(3) 1Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhaltshilfe bis zur Höhe des für den Strafgefangenen maßgebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. 2Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte.

(4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht hat, es sei denn, dass sie wegen vorgeschrittenen Lebensalters gewährt worden war und wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 ruht.

Zu § 287: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).