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§ 286 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 286 StPO – Vertretung von Abwesenden

1Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

Zu § 286: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).