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§ 280a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 280a LVwG – Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Die Vollstreckungsbehörde soll auf eine gütliche Erledigung hinwirken.

(2) Hat der Vollstreckungsgläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.