§ 27c Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht → Vierter Abschnitt – Vorschriften über Fundsachen
§ 27c Hess.AGBGB – Öffentliche Bekanntmachung
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung nach § 980 Abs. 1 und § 981 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch Aushang bei der Behörde oder der Verkehrsanstalt im Sinne des § 978 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.
(2) 1Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. 2Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages des Aushangs der letzten Bekanntmachung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)