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§ 27c GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 27c GDG LSA – Ausführung des Arzneimittelgesetzes

Das für das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Ethik-Kommission im Sinne von § 42 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 461), die Zuständigkeit, Bildung und Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Personen aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten und der Patientenvertretung sowie die Finanzierung, insbesondere die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Entscheidungen der Kommission und die Gewährung von Entschädigungen für deren Mitglieder durch Verordnung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium zu regeln.