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§ 27a SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Schutz und Pflege von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 27a SNG – Betriebserlaubnis bei Zoos  (1)

(1) Der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Zoos bedarf einer Betriebserlaubnis der obersten Naturschutzbehörde. Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen gemäß Absatz 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß § 27 Abs. 3 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen.

(2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten gemäß § 27 Abs. 3 einzelfallbezogen festzulegen. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand von Wissenschaft und Praxis anzupassen.

(3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Erfüllt ein Zoo die Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht, so hat die Behörde

  1. 1.
    die Betreiberin oder den Betreiber durch geeignete Auflagen zu verpflichten, die Betreiberpflichten gemäß § 27 zu erfüllen (vorläufige Betriebserlaubnis) und
  2. 2.
    den Zoo oder einen Teil davon für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn dies für die Erreichung der Ziele der Zoo-Richtlinie notwendig ist.

(5) Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber die Vorgaben gemäß Absatz 4 Nr. 1 nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, so ist der Zoo in dem Umfang zu schließen, wie er rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber eines Zoos Betreiberpflichten oder andere Nebenbestimmungen einer bereits erteilten Betriebserlaubnis nicht einhält. Die oberste Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.

(6) Die von der Schließung gemäß Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 5 betroffenen Tiere sind von der oder dem Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Zoo-Richtlinie zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen anzuordnen.

(7) Der Nachweis der Einhaltung der Betreiberpflichten kann auch

  1. 1.
    im Rahmen eines freiwilligen Verfahrens zur Zertifizierung von Zoos durch den Verband deutscher Zoodirektoren erbracht werden, sofern dieser ein Zertifizierungsverfahren beschließt und dies der obersten Naturschutzbehörde zur Genehmigung vorlegt, oder
  2. 2.
    durch eine gemäß der EG-Verordnung 761/2001 aktuelle Eintragung in das europäische Organisationsregister erbracht werden, sofern die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen entsprechend der EG-Richtlinie 22/1999 gegenüber der obersten Naturschutzbehörde nachgewiesen wurden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).