§ 27a Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 27a Nds. SÜG – Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtig im Sinne des § 1 Abs. 3 sind und welche oberste Landesbehörde für die nicht öffentliche Stelle zuständig ist.