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§ 27a LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 27a LKO – Ältestenrat

(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Kreistags berät. § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Kreistags.