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§ 27a LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Jagdbeschränkungen
 

§ 27a LJG – Wildschutzgebiete, vorsätzliche Störung der Jagd (1)

(1) Die untere Jagdbehörde kann bestimmte Bereiche von Jagdbezirken zum Schutz gefährdeter Tierarten oder zur Verringerung von Waldwildschäden im Einvernehmen mit den Eigentümern der Grundflächen zu Wildschutzgebieten erklären und dabei das Betretungsrecht außerhalb befestigter Waldwege unter 2 m Breite und außerhalb markierter Wanderwege und die Jagdausübung einschränken. Das Betretungsrecht des Nutzungsberechtigten bleibt unberührt.

(2) Die Erklärung ist ortsüblich bekannt zu machen. Wildschutzgebiete sind in der Örtlichkeit kenntlich zu machen. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).