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§ 27 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht

Teil VII – Sonstige Vorschriften

Titel: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollVG
Gliederungs-Nr.: 613-7
Normtyp: Gesetz

§ 27 ZollVG – Abgabenerhebung zum Pauschsatz

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.