Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 27 WaldG LSA – Forstausschüsse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Bei den Forstbehörden aller Ebenen werden Ausschüsse gebildet, in denen die Waldbesitzer aller Eigentumsarten vertreten sein sollen.

(2) Die Forstausschüsse beraten die Forstbehörden in Grundsatzfragen. Sie treten mindestens einmal jährlich oder jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder zusammen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.

(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten über die Zusammensetzung und Tätigkeit der Forstausschüsse zu regeln.