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§ 27 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

4. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über Benutzungsgebühren

Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwKostG M-V
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 VwKostG M-V

(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der

  1. 1.
    die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
  2. 2.
    für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.