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§ 27 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 VerschG – Öffentliche Bekanntmachung bei Aufhebung des Todeserklärungsbeschlusses

Wird der Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, dass dieser Beschluss öffentlich bekannt gemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 27: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).