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§ 27 VersÄEinglG
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Kostenfolgen

Titel: Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VersÄEinglG,NW
Gliederungs-Nr.: 83
Normtyp: Gesetz

§ 27 VersÄEinglG – Belastungsausgleich für die Vergangenheit

Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen in der Vergangenheit erhalten die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände spätestens im Jahr 2012 einen einmaligen Betrag von 6.000.000 Euro. Die Verteilung des Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände am Belastungsausgleich des Jahres 2010.