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§ 27 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Verlagsrecht
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerlG
Gliederungs-Nr.: 441-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 VerlG

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.