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§ 27 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 VerfGG

(1) Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrages hingewiesen worden ist.

(2) § 19 Absatz 2 findet keine Anwendung.