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§  27 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  27 VVG – Ergebnis der Abstimmung

(1) Die Verfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen mit "Ja" abgegeben wurden.

(2) Bei gleicher Anzahl von Stimmen für den Entwurf der Verfassung und gegen den Entwurf der Verfassung gilt der Entwurf als abgelehnt.

(3) Hat der Entwurf der Verfassung nicht die erforderliche Mehrheit nach Absatz  1 erhalten, so ist er unverzüglich durch den Landtag zu überarbeiten. Nach Verabschiedung durch den Landtag ist wiederum ein Volksentscheid über den Entwurf herbeizuführen.