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§ 27 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 27 VIVBVEG

(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.

(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.