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§ 27 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Zweites Kapitel – Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung und Wiederaufnahme

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 27 VerfGHG NRW – Einstweilige Anordnungen

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung, die spätestens zwei Wochen nach dem Eingang des Widerspruchs stattfindet.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu übermitteln.

(6) Ist der Verfassungsgerichtshof nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Mitglieder mitwirken und die Entscheidung einstimmig gefasst wird. Mindestens einer der an der Entscheidung mitwirkenden Richter muss Berufsrichter sein. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft, wenn sie nicht durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt wird.