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§ 27 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 11.06.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 27 VBegVEG

1Der Minister des Innern erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes. 2Für die gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden mit Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen kann er Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.