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§ 27 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 UntAG – Abschluss der Vernehmung und rechtliches Gehör

(1) Den einzelnen Zeugen ist unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in die Protokolle ihrer Vernehmung in den Räumen des Abgeordnetenhauses zu geben. Innerhalb von zwei Wochen nach Einsichtnahme können die als Zeugen vernommenen Personen jeweils Stellung zu den Protokollen ihrer Vernehmung nehmen.

(2) Frühestens nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 oder nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1, wenn Zeugen von der Gelegenheit zur Einsichtnahme keinen Gebrauch gemacht haben, und spätestens mit Abschluss der Beweisaufnahme stellt der Untersuchungsausschuss den Abschluss der Zeugenvernehmung durch Beschluss fest.

(3) Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung über die Bestimmungen des Absatzes 2 zu belehren.