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§ 27 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürWG – Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (1)

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,

  1. 1.

    die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder

  2. 2.

    auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.

Die dem Unternehmer obliegenden Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können dem Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen durch schriftlichen Vertrag übertragen werden.

(2) Steht eine Anordnung nach Absatz 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Die Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Enteignungsverfahren.

(5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder alter Befugnisse entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).