§ 27 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Bauliche und sonstige Anlagen an Straßen
§ 27 ThürStrG – Bepflanzung des Straßenkörpers
(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie seine Pflege und Unterhaltung bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.