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§ 27 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Pflichten des Leistungserbringers

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürRettG – Verantwortlichkeit des Leistungserbringers

(1) Der Leistungserbringer muss seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen.

(2) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geführt wird. Er ist verpflichtet, bei Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports geboten ist.

(3) Der Leistungserbringer hat an Maßnahmen der Qualitätssicherung mitzuwirken.