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§ 27 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Duldung von Leitungen

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürNRG – Unterhaltung der Leitungen

Der Berechtigte hat die nach § 26 verlegten Leitungen oder Anschlussleitungen auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu leisten.