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§ 27 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 ThürKWO – Wahlbekanntmachung

(1) Der Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise die Dauer der Wahlhandlung öffentlich bekannt und weist daraufhin, dass

  1. 1.

    die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich sind und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat,

  2. 2.

    der Wahlraum in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist,

  3. 3.

    die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, von Unionsbürgern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Identitätsausweis, oder der Reisepass zur Wahl mitzubringen sind,

  4. 4.

    jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  5. 5.

    dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,

  6. 6.

    wo und in welchem Zeitraum gegebenenfalls die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Wahltag fortgesetzt wird.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl als Muster beizufügen.