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§ 27 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürKGG – Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte

(1) Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Zweckverband entschädigt die Verbandsräte entsprechend den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger.

(3) Verbandsräte können nicht sein:

  1. 1.
    Beamte und hauptberufliche Angestellte des Zweckverbands;
  2. 2.
    leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Zweckverband mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt;
  3. 3.
    Beamte und Angestellte der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über Zweckverbände befasst sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt sind oder wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; das gilt für Angestellte entsprechend.