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§ 27 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürHeilBG – Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten.

(2) Die Weiterbildung in einem Gebiet darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.

(4) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten, Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Landesapothekerkammer und die Landestierärztekammer können auch von Satz 1 abweichende Bestimmungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen unzumutbar ist, kann sie in Teilzeit erfolgen; sie muss dann die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.

(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Einrichtung oder eine eigene Praxis geführt wird, ist auf die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten oder Zusatzbezeichnungen nicht anrechnungsfähig. Die Landesärztekammer, die Landesapothekerkammer und die Landestierärztekammer können hiervon abweichende Bestimmungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6a) Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung in dem Gebiet "Allgemeinmedizin" absolviert worden sind, können für die Weiterbildung in anderen Gebieten nur insoweit angerechnet werden, wie sie der Weiterbildung in diesem Gebiet gleichwertig sind. Über die Anerkennung oder den Umfang der Anerkennung für ein anderes Gebiet entscheidet die Landesärztekammer.

(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 24 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(8) Das Nähere, insbesondere die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung im Einzelnen, regeln die Kammern in Weiterbildungsordnungen.