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§ 27 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung, Sprache

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürGleichG – Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung

Die in § 1 genannten Stellen sind verpflichtet, in allen Phasen eines Gesetzgebungsverfahrens sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu achten. Gleiches gilt bei der Haushaltsaufstellung und Haushaltsdurchführung.