§ 27 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung, Sprache
§ 27 ThürGleichG – Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung
Die in § 1 genannten Stellen sind verpflichtet, in allen Phasen eines Gesetzgebungsverfahrens sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu achten. Gleiches gilt bei der Haushaltsaufstellung und Haushaltsdurchführung.