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§ 27 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürBestG – Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen

(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofs bedürfen einer Genehmigung durch die nach § 30 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften widerspricht, insbesondere, wenn eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers oder des Wassers oberirdischer Gewässer zu besorgen ist oder eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird. Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen, insbesondere nach der Thüringer Bauordnung. Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an die Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen wahren.

(3) Friedhöfe müssen öffentlich zugänglich sowie räumlich abgegrenzt und eingefriedet sein.

(4) Friedhöfe können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde sowie nach Anhörung der Behörde der Regionalplanung auch in einem Wald im Sinne des Thüringer Waldgesetzes angelegt oder erweitert werden (Waldfriedhof), ohne dass es hierzu einer Änderung der Nutzungsart des Waldes nach § 10 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung bedarf. Unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ist ein Waldfriedhof nur zulässig, wenn

  1. 1.

    auf ihm ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind,

  2. 2.

    er keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassungen und dergleichen aufweist,

  3. 3.

    er eindeutig als Bestattungsplatz erkennbar ist und

  4. 4.

    seine Nutzungsdauer grundbuchlich gesichert ist.

Eine Einfriedung ist nicht erforderlich. Im Übrigen gelten für Waldfriedhöfe die allgemeinen bestattungsrechtlichen Bestimmungen; die Anwendung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird insoweit eingeschränkt. Vor der Durchführung von Maßnahmen, die die Zweckbestimmung des Waldfriedhofs dauerhaft oder zeitweise ganz oder zum Teil beeinträchtigen können, ist die Einwilligung des Friedhofsträgers einzuholen.

(5) Die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs ist durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.