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§ 27 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Erster Unterabschnitt – Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürBKG – Zuständigkeiten

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und für die länderübergreifende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz zuständig.

(4) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden können allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, um die Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz sicherzustellen.

(5) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden können im Einzelfall

  1. 1.

    die Leitung des Katastrophenschutzeinsatzes übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen,

  2. 2.

    an Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde den Eintritt oder das Ende einer Katastrophe feststellen.