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§ 27 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürBG – Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG)

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.

    Staatssekretäre,

  2. 2.

    den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,

  3. 3.

    den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz,

  4. 4.

    den Präsidenten der Landespolizeidirektion,

  5. 5.

    die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,

  6. 6.

    den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und

  7. 7.

    den Regierungssprecher,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.