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§ 27 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürBPBahnG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Verbindlichkeit der Technischen Grundsätze für Seilbahnen vom 19. Oktober 1971 (GBl. Sonderdruck Nr. 714, GVBl. 1997 S. 367) außer Kraft.