Gesetze

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§ 27 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SparkG – Übergangsregelungen

Die Satzungen der Sparkassen sind bis zum 19. Juli 2005 anzupassen.