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§ 27 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 27 SparkG – Jahresüberschuss

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage unter Beachtung der Ausschüttungsregelungen des Absatzes 2 zuführen (Vorwegzuführung).

(2) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss dem Träger bis zu 50 v. H. zugeführt werden, wenn die harte Kernkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27. 6. 2013, S. 1, L 208 vom 2. 8. 2013, S. 68, L 321 vom 30. 11. 2013, S. 6, L 193 vom 21. 7. 2015, S. 166), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 (ABl. L 143 vom 9. 6. 2015, S. 7), mehr als 12 v. H. beträgt.

(3) Der nicht nach den Absätzen 1 und 2 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(4) Der dem Träger nach Absatz 2 zugeführte Betrag ist im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Mit Zustimmung des Trägers kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.