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§ 27 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 3 – Konferenzen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SchulG – Allgemeines

(1) Die Lehrkräfte beraten und beschließen in Konferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist.

(2) Konferenzen sind die Gesamtkonferenz und die Teilkonferenzen. Die Konferenzen können für besondere Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(3) Lehrkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind alle Personen, die an der Schule Unterricht erteilen.

(4) Die Lehrkräfte haben in allen Konferenzen, denen sie angehören, Stimmrecht, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler im Schulausschuss können an den Gesamtkonferenzen stimmberechtigt, an allen sonstigen Konferenzen mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen; die Teilnahme von weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, von pädagogischen und technischen Fachkräften sowie von weiteren sachkundigen Personen regelt das fachlich zuständige Ministerium. Das Stimmrecht der Mitglieder des Schulausschusses nach Satz 2 Halbsatz 1 in der Gesamtkonferenz steht nicht den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler der Primarstufe zu und gilt nicht in dem Fall des § 48a Abs. 3 Satz 2. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können an allen Konferenzen teilnehmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Teilnahme an Gesamtkonferenzen ist Dienstpflicht der hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte, die Teilnahme an Klassenkonferenzen ist Dienstpflicht aller Lehrkräfte; im Übrigen bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Teilnahmepflicht.

(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden. Sie haben Beschlüsse, die nach ihrer Auffassung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hält die Konferenz ihren Beschluss aufrecht, so ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

(7) Die Einberufung der Klassenkonferenz kann auch von der Klassenelternversammlung oder der Klassenversammlung, die Einberufung der Gesamtkonferenz auch vom Schulelternbeirat oder der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher verlangt werden; hat die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einen Vorstand nach § 33a Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 gewählt, kann der Vorstand die Einberufung verlangen. Eine Tagesordnung ist vorzulegen.