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§ 27 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 SchO – Protokoll

(1) Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien zu Stande, so ist er zu Protokoll festzustellen.

(2) Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen.

(3) Das Protokoll enthält

  1. 1.

    den Ort und die Zeit der Verhandlung,

  2. 2.

    die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,

  3. 3.

    den Gegenstand des Streits,

  4. 4.

    den Wortlaut des Vergleichs der Parteien.

(4) Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.