§ 27 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 27 SchO – Protokoll
(1) Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien zu Stande, so ist er zu Protokoll festzustellen.
(2) Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen.
(3) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und die Zeit der Verhandlung,
- 2.
die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,
- 3.
den Gegenstand des Streits,
- 4.
den Wortlaut des Vergleichs der Parteien.
(4) Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.