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§ 27 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Fünfter Abschnitt – Höherer Dienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 SächsLVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr zu leisten.