§ 27 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Fünfter Abschnitt – Höherer Dienst
§ 27 SächsLVO – Vorbereitungsdienst (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)
Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr zu leisten.