§ 27 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → Erster Abschnitt – Gemeinderat
§ 27 SächsGemO – Rechtsstellung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.